Strassenverkehr
- Grundsätzlich sind Fahreignung (= Fahrtauglichkeit: allgemein psychische, physische und charakterliche Voraussetzungen für das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges und Fahrfähigkeit (= Fahrtüchtigkeit: situations- und zeitbezogene psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges) zu unterscheiden. Die Studienlage deutet darauf hin, dass die regelmässige Einnahme eines Opioids in stabiler Dosierung die Fahreignung und die Fahrfähigkeit nicht generell aufhebt.
- Die Ärztin oder der Arzt hat die Patientin oder den Patienten aber darauf hinzuweisen, dass während der Neueinstellung einer OAT (Methadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin) bis zum Erreichen einer fest etablierten Dosis vom Führen eines Motorfahrzeuges Abstand zu nehmen ist.
- Die Studienlage deutet darauf hin, dass die regelmässige Einnahme eines Opioids in stabiler Dosierung und ohne Beikonsum die Fahreignung und die Fahrfähigkeit nicht generell aufhebt.
- Die Einnahme weiterer psychotroper Substanzen spielen bei der Beurteilung der Fahreignung eine Rolle. Hier sind insbesondere auch ärztlich verschriebene Medikamente wie Stimulantien und Benzodiazepine zu nennen. Die Fahreignung ist grundsätzlich eher abzusprechen, wenn zusätzliche Einnahme von Alkohol, Benzodiazepinen oder ein Mischkonsum vorliegt.
- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Patientin oder den Patienten über die Risiken beim Autofahren aufklären und dies auch dokumentieren.
- Bei Uneinsichtigkeit hat die Ärztin oder der Arzt gemäss Strassenverkehrsgesetz Artikel 15d das Recht, der kantonalen Zulassungsbehörde eine Meldung darüber zu erstatten (ohne dabei die ärztliche Geheimhaltepflicht zu ersetzen).
- Die Untersuchung bezüglich Fahreignung hat durch einen verkehrsmedizinisch geschulten Arzt / Ärztin (Stufe 4) zu erfolgen
- Das genaue Vorgehen der Untersuchung ist in den folgenden Konsens Dokumenten der Verkehrs (SGRM) - und Suchtmedizinerinnen und Suchtmediziner (SSAM) beschrieben: